Ab dem 7. Juni 2023 sind Betreiber von Websites, Blogs und Online-Shops dazu verpflichtet, die Urheber der von ihnen genutzten urheberrechtlich geschützten Werke (Bilder, Texte, Videos, Musik, Grafiken) einmal jährlich über deren Nutzung zu informieren Diese Hinweispflicht entfällt, wenn kostenlose Bilder verwendet werden, der Urheber nur einen geringen Teil des Werkes beisteuert oder die Hinweispflicht sonst unverhältnismäßig ist.
Eine wichtige Ausnahme betrifft die Lizenzierung von Werken über Bilddatenbanken | Stockphotoportalen und Plattformen wie Adobe.stock, Getty Images, iStock und ähnliche Portale. In diesen Fällen werden die Auskunftspflichten in der Regel von den Plattformen erfüllt, da sie Vertragspartner des Urhebers sind. Erkundigen Sie sich bei den von Ihnen genutzten Plattformen.
Zu beachten ist, dass die Erfüllung der Auskunftspflicht auf Initiative der Webseitenbetreiber erfolgen muss und nicht mehr von den Urhebern verlangt werden muss. Dies gilt für Bilder, Texte, Videos, Musik und Grafiken, die auf Webseiten verwendet werden.
Wichtig ist daher, sich als Websitebetreiber rechtzeitig einen Überblick über verwendete Medien und ihre Urheber zu verschaffen.
Quellen und weitere Informationen: Erecht24, easyrechtssicher.de