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Neue Auskunftspflichten für Mediennutzung ab 07.06.23

Neue Auskunftspflichten für Mediennutzung ab 07.06.23

Ab dem 7. Juni 2023 müssen Betreiber von Websites, Blogs & Online-Shops den Urhebernder von ihnen genutzten Werke (Bilder, Texte, Videos, Musik & Grafiken) – einmal jährlich proaktiv Auskunft über deren Nutzung geben. Ausgenommen von dieser Hinweispflicht ist die Nutzung freier Bilder sowie Fälle, in denen der Urheber nur einen geringen Teil zum Werk beiträgt oder die Hinweispflicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.

Eine wichtige Ausnahme betrifft die Lizenzierung von Werken über Bilddatenbanken | Stockphotoportalen und Plattformen wie Adobe.stock, Getty Images, iStock und ähnliche Portale. In diesen Fällen werden die Auskunftspflichten in der Regel von den Plattformen erfüllt, da sie Vertragspartner des Urhebers sind. Erkundigen Sie sich bei den von Ihnen genutzten Plattformen.

Zu beachten ist, dass die Erfüllung der Auskunftspflicht auf Initiative der Webseitenbetreiber erfolgen muss und nicht mehr von den Urhebern verlangt werden muss. Dies gilt für Bilder, Texte, Videos, Musik und Grafiken, die auf Webseiten verwendet werden.

Wichtig ist daher, sich als Websitebetreiber rechtzeitig einen Überblick über verwendete Medien und ihre Urheber zu verschaffen.

Quellen und weitere Informationen: Erecht24, easyrechtssicher.de